JudikaturJustizRS0019262

RS0019262 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1991

Wird vom Strafgericht ein beschlagnahmter Geldbetrag in ausländischer Währung verspätet ausgefolgt, kann ein nach den Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes zu ersetzender Kursverlust nur dann entstanden sein, wenn der Kläger bei rechtzeitiger Ausfolgung die Fremdwährung ehestens in Inlandswährung umgewechselt hätte. Den Eintritt eines solchen Schadens hat der Kläger jedenfalls dann zu behaupten und zu beweisen, wenn er das ausländische Geld vor der Beschlagnahme monatelang in einer Wohnung verwahrt hatte.