JudikaturJustizRS0018949

RS0018949 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2012

Von einer Kraftfahrzeugswerkstätte ist durchaus zu verlangen den Betrieb so zu organisieren, dass ein zum Service übergebener Personenkraftwagen während der Zeit, da er vom Kunden dem Unternehmer überlassen wird, so verwahrt wird, dass unbefugte Dritte zum Fahrzeugschlüssel ebenso wie zu den Kraftfahrzeugspapieren keinen Zutritt haben. Eine allenfalls bestehende Übung vieler Werkstätten, in diesem Punkte eher nachlässig zu sein, kann die Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht aufheben.

Entscheidungen
9