RS0018422 – OGH Rechtssatz
RS0018422 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Besteht der Gläubiger bei Verzug des Schuldners auf der Erfüllung und nimmt er die verspätete Erfüllung an, kann er gemäß §§ 918 Abs 1 und 1333 ABGB daneben nicht Schadenersatz wegen Nichterfüllung, sondern nur Schadenersatz wegen Verspätung, den sogenannten Verspätungsschaden, begehren.