JudikaturJustizRS0018422

RS0018422 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Besteht der Gläubiger bei Verzug des Schuldners auf der Erfüllung und nimmt er die verspätete Erfüllung an, kann er gemäß §§ 918 Abs 1 und 1333 ABGB daneben nicht Schadenersatz wegen Nichterfüllung, sondern nur Schadenersatz wegen Verspätung, den sogenannten Verspätungsschaden, begehren.

Entscheidungen
4