JudikaturJustizRS0017471

RS0017471 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2024

Wurde eine Konventionalstrafe nicht ausdrücklich auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung vereinbart, ist sie nur bei Verschulden zu zahlen; mangelndes Verschulden hat der Nichterfüllende zu beweisen; er handelt schuldhaft, wenn er seine Verpflichtung unbedingt einging, obwohl er die Ungewissheit der Erfüllbarkeit kannte oder kennen musste (hier: Bewilligung öffentlicher Wohnbauförderungsgelder).

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