JudikaturJustizRS0017390

RS0017390 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2016

Der Regressanspruch des Mitschädigers gegen den Rechtsträger, dessen Organe einen Schaden mitverschuldeten, entsteht erst mit der tatsächlichen Zahlung; erst zu diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung des Regressanspruches.

Entscheidungen
18