JudikaturJustizRS0017326

RS0017326 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 2016

Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes im Sinne der §§ 1175 ff ABGB kann ihre Forderungen nicht als Gesellschaft einklagen, als Kläger haben vielmehr grundsätzlich die Gesellschafter aufzutreten. Das bedeutet aber noch nicht, dass ein Gesellschafter allein keinesfalls zur Klage legitimiert wäre. Die Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sind nämlich regelmäßig als Gesamthandforderungen anzusehen. Infolge dieser Rechtsnatur besitzt ein Gesellschafter schon zufolge § 890 2. Satz ABGB bei Nachweis der "Übereinkunft aller Mitgläubiger" die Legitimation zur Einklagung der gesamten Forderung. Durch die Zustimmung im Sinne des § 890 ABGB tritt materiellrechtlich keinerlei Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern ein. Wird die Gesamthandforderung vom Gläubiger eines Gesellschafters gepfändet, kann der andere Gesellschafter nur mehr auf Gerichtserlag klagen.

Entscheidungen
28