JudikaturJustizRS0015107

RS0015107 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2022

Das Fehlen der Absicht dauernder Belassung ergibt sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus den zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnissen.

Entscheidungen
7