JudikaturJustizRS0014073

RS0014073 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 1997

Der Beweis des Vertragsabschlusses obliegt jenem Teil, der aus dem Vertrag Rechte ableitet. Daher hat der Kläger, an den eine befristete Offerte gerichtet war, zu behaupten und zu beweisen, daß seine Annahmeerklärung dem Offerenten rechtzeitig zugegangen ist.

Entscheidungen
8