JudikaturJustizRS0013639

RS0013639 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2024

Für die Frage, ob über ein Begehren im außerstreitigen Verfahren oder im Prozess zu entscheiden ist, kommt es auf den Inhalt des Begehrens, nicht aber darauf an, ob das Begehren selbst begründet ist. Die Einwendung des Mangels eines Miteigentumsrechtes kann nur zur Abweisung des Antrages als sachlich nicht begründet führen.

Entscheidungen
122