Spruch Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im Umfang der rechtskräftigen Stattgebung des Klagebegehrens auf Herausgabe von Abschriften der Jahresabschlüsse der B***** KEG der Jahre 2010 bis 2014 sowie Gewährung von Einsicht in die Bücher und Schriften der Jahre 2010 bis 2015 unberührt bleiben, werden …
Text Begründung: Die Beklagte ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin, die Kläger sind Kommanditisten der 2004 in das Firmenbuch eingetragenen B***** KEG (künftig: KEG) mit Sitz in W*****. Mit am 29. 12. 2017 eingebrachter Klage begehrten die Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihnen die Jahres…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt . 1. An die Bewertung des Streitgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO durch das Berufungsgericht ist der Oberste Gerichtshof gebunden, es sei denn, das Berufungsgericht hätte – was hier nicht der Fall ist – zwingende gesetzliche Bewertungsvorschrift…