Spruch Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 13.471,92 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.245,32 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind Miteigentümer einer Liegenschaft in Linz mit den Häusern L*****-Straße 145, B*****-Straße 1a und 1b (sogenannter "W*****-Bau"); der Erstkläger zu 7/12, die zweitklagende Verlassenschaft nach dem verstorbenen Camillo T***** (in den Akten auch T*****) zu 3/1…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision der Kläger ist zulässig, aber nicht berechtigt. Der Einwand der Nichtigkeit wegen Streitanhängigkeit in Ansehung des Zwischenfeststellungsantrages des Beklagten (§§ 236, 259 Abs 2 ZPO) geht deshalb fehl, weil die zweite Instanz in ihrer Berufungsentscheidung (Punkt I.…