JudikaturJustizRS0013394

RS0013394 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2024

Das Gesetz betrachtet die Selbstverwaltung durch die Teilhaber als den Normalfall, die Verwaltung durch einen hiezu bestellten Verwalter hingegen als die Ausnahme; Selbstverwaltung bedeutet aber die gemeinsame Verwaltung durch alle Teilhaber.

Entscheidungen
5