JudikaturJustizRS0013043

RS0013043 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2013

Die Erklärung, eine Erbschaft auszuschlagen, kann ebensowenig wie eine Erbserklärung (§ 806 ABGB) widerrufen werden. Ob die Erbserklärung oder die Ausschlagung der Erbschaft frei oder unter Zwang erfolgt ist, kann nur im streitigen und nicht im Verlassenschaftsverfahren untersucht werden.

Entscheidungen
29