RS0012451 – OGH Rechtssatz
RS0012451 – OGH Rechtssatz
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Da letztwillige Anordnungen nach Möglichkeit aufrecht erhalten werden sollten, ist auch die Konversion eines ungültigen Erbvertrages ( hier: zwischen Nicht-Ehegatten ) in ein gültiges Testament zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung ( Schlussatz des § 1253 ABGB ) die Konversion eines unzulässigerweise dem ganzen Nachlaß umfassenden ungültigen Erbvertrages hinsichtlich des Freiteiles von einem Viertel; dieser fällt vielmehr immer den gesetzlichen Erben zu.