Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 602

§ 602Erbverträge

Erbverträge können nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind im Achtundzwanzigsten Hauptstück enthalten.

Entscheidungen
16
  • Rechtssätze
    8