§ 1249 Erbverträge
§ 1249 Erbverträge — ABGB
§ 1249 Erbverträge — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zur Form siehe aber auch § 1 Abs. 1 lit. a des Notariatsaktsgesetzes, RGBl. Nr. 76/1871.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40173053
Zuletzt nach Updates gesucht am
Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch die künftige Erbschaft oder ein Teil derselben versprochen und das Versprechen angenommen wird, geschlossen werden (§ 602). Ein solcher Vertrag muss als Notariatsakt und mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes errichtet werden.