RS0012449 – OGH Rechtssatz
RS0012449 – OGH Rechtssatz
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Bei der Konversion eines ungültigen Erbvertrages in ein Testament muß feststehen, daß diese dem Willen des Erblassers bzw der Vertragspartner entsprochen hätte, wenn der Erblasser die Fehlerhaftigkeit seiner Erklärung oder die Vertragspartner beim Erbvertrag die Fehlerhaftigkeit des abgeschlossenen Erbvertrages gekannt hätten. Entgegen dem feststehenden Parteiwillen ist eine Umdeutung des Rechtsgeschäftes oder rechtsgeschäftlichen Erklärung ausgeschlossen.