RS0012418 – OGH Rechtssatz
RS0012418 – OGH Rechtssatz
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Eine gem § 1 Abs 2 EntmO beschränkt entmündigte Person ist in der Regel durchaus testierfähig ( arg § 569 ABGB iVm § 4 Abs 2 EntmO, wonach die beschränkte Entmündigung lediglich Einschränkungen hinsichtlich der Testamentsform zur Folge hat ). Denn die Beeinträchtigung des Geisteszustandes der betreffenden Person, macht sie nicht unfähig, ihre Angelegenheiten zu besorgen, sondern läßt die Person nur zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten allein nicht geeignet erscheinen.