JudikaturJustizRS0012397

RS0012397 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 2017

1.) Die Voraussetzungen für eine Entmündigung und für die Testierfähigkeit unterscheiden sich.

2.) Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewustsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. Die Beeinträchtigung des Bewußtseins des Erblassers muß soweit gehen, daß die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist.

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