JudikaturJustizRS0012342

RS0012342 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2020

Die durch den Inhalt der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebrachte Absicht ist nach dem wahren Willen des Erklärenden zu beurteilen. Da bei letztwilligen Verfügungen nach Möglichkeit dem subjektiven Willen des Erklärenden entsprochen werden muss, kann sich niemand darauf berufen, dass er auf den Wortlaut einer letztwilligen Verfügung vertraut habe.

Entscheidungen
30