JudikaturJustizRS0011685

RS0011685 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2022

Wenn Miteigentümer zur Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder zur Einräumung eines gleichartigen Rechtes verpflichtet sind, kann keiner für den anderen das Ganze leisten, weil die Bestellung einer Dienstbarkeit (oder auch die Einräumung eines Bestandrechtes) an einem ideellen Teil an einer Liegenschaft nicht möglich ist (Vgl MietSlg 7640 ua). Auch wenn eine Dienstbarkeit bloß mit schuldrechtlicher Wirkung eingeräumt wird (Vgl hiezu SZ 44/41 ua), kann keiner für den anderen das Ganze leisten. Die Klage auf Duldung eines derartigen Rechtes ist daher gegen sämtliche Miteigentümer der davon betroffenen Liegenschaft zu richten.

Entscheidungen
4