JudikaturJustizRS0011657

RS0011657 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 2013

Die außerbücherliche Ersitzung einer Dienstbarkeit des Fahrweges setzt die redliche und echte Ausübung des entsprechenden Rechtsbesitzes im eigenen Namen durch mindestens 30 Jahre voraus, wobei die Betätigung dieses Rechtsbesitzes durch Befahren des Weges zu bestimmten gleichbleibenden Zwecken oder bestimmten gleichbleibenden Zielen zu regelmäßig oder unregelmäßig wiederkehrenden Zeiten zu erfolgen hat.

Entscheidungen
5