JudikaturJustizRS0011642

RS0011642 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1993

Im Fall der Abweisung des auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gerichteten Antrags des betreibenden Gläubigers ist die Einstellung nicht erforderlich, um die vom Gesetzgeber durch die Regelung der §§279a und 280 Abs. 2 EO angestrebte ordnungsgemäße Beendigung des Exekutionsverfahrens zu erreichen. Der in diesen Bestimmungen vorgesehene Auftrag an den betreibenden Gläubiger ist nämlich nur zweckmäßig, um zu klären, ob sein Pfandrecht gemäß § 256 Abs. 2 EO erloschen ist. Hiefür ist die Einstellung aber nicht erforderlich, weil infolge der Abweisung des Antrags auch ohne sie feststeht, daß der betreibende Gläubiger das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt hat.