§ 282 Einstellung des Verkaufsverfahrens
§ 282 Einstellung des Verkaufsverfahrens — EO
§ 282 Einstellung des Verkaufsverfahrens — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233785
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist § 148 Z 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Bei der Versteigerung im Internet kommt es nicht auf den Beginn der Versteigerung, sondern auf die Abgabe von Geboten an.
(2) Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß § 150, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (§ 285 Abs. 3).
(3) Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.