§ 279a Unauffindbarkeit der Pfandsachen
§ 279a Unauffindbarkeit der Pfandsachen — EO
§ 279a Unauffindbarkeit der Pfandsachen — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Ist anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird (vgl. § 408 Abs. 4).
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
Inkrafttretungsdatum
01. September 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40066146
Zuletzt nach Updates gesucht am
Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Überstellung oder der Versteigerung an Ort und Stelle nicht vorgefunden, so hat der Verpflichtete vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden. Das Vollstreckungsorgan hat den Verpflichteten hiezu aufzufordern. § 47 Abs. 2 über die Belehrung, die Protokolleinsicht und die Bestätigung durch den Verpflichteten sowie § 48 und § 346a Abs. 2 sind anzuwenden. Kann dadurch nicht festgestellt werden, wo sich die Sachen befinden, oder ist der Verpflichtete unter Mitnahme der Sachen verzogen und kann das Vollstreckungsorgan durch zumutbare Erhebungen nicht in Erfahrung bringen, wo sich der Verpflichtete aufhält, so wird die Exekution hinsichtlich der nicht vorgefundenen Sachen erst fortgesetzt, sobald der Gläubiger bekannt gibt, wo sich diese Gegenstände befinden. Dies hat das Vollstreckungsorgan dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.