Spruch Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 688,92 EUR (darin enthalten 114,82 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Begründung: Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, die mit der Dienstbarkeit des Geh und Fahrrechts zugunsten einer Liegenschaft, die je zur Hälfte im Eigentum der beiden Beklagten steht, belastet ist. Das Geh und Fahrrecht verläuft über einen 1,30 m breiten Streifen des Grundstücks der…
Rechtliche Beurteilung Die von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Dies ist gemäß § 510 Abs 3 ZPO – kurz – z…