JudikaturJustizRS0011470

RS0011470 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2009

Wird der bloße Realschuldner einer Höchstbetragshypothek vom Pfandgläubiger auf Grund der Pfandhaftung beansprucht, so darf dieser eine geleistete Zahlung nicht auf einen allfälligen den Höchstbetrag übersteigenden und somit nicht besicherten Teil anrechnen.

Entscheidungen
4