JudikaturJustizRS0011442

RS0011442 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2022

Hat der Schuldner entgegen der Weisung des Gläubigers an einen Dritten geleistet, dem an der Forderung ein Pfandrecht zusteht, so hat dies keine befreiende Wirkung. Mit Rücksicht auf das Pfandrecht kann jedoch nicht auf Zahlung, sondern nur auf Erlag verurteilt werden. Die Pfändung einer Forderung während der Anhängigkeit des Rechtsstreites ist der Veräußerung der in Streit verfangenen Sache gleichzustellen und hat zur Folge, daß statt auf Zahlung auf gerichtlichen Erlag zu erkennen ist.

Entscheidungen
6