RS0011044 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Überbaueigenschaft ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil sowohl der Grund wie das Bauwerk im Miteigentum verschiedener Personen steht und einer von ihnen sowohl am Bauwerk wie am Grunde Miteigentümer ist. Die Urkundenhinterlegung ist nur zum Erwerb abgeleiteten Eigentums an Überbauten erforderlich, nicht aber bei originären Eigentumserwerb.