JudikaturJustizRS0010888

RS0010888 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 1999

Der Erwerber muß nicht rechnen, daß der Veräußerer Waren, deren Veräußerung zum ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb seines Handelsgewerbes gehört, im Wege des sog. "sale and lease back" an eine Leasinggesellschaft veräußert und gleichzeitig von dieser zurückgeleast hat; der Leasinggeber handelt vielmehr auf sein eigenes Geschäftsrisiko.

Entscheidungen
2