JudikaturJustizRS0010394

RS0010394 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Dezember 2008

Die Sicherungsübereignung verfolgt wirtschaftlich nichts anderes als eine Pfandbestellung, daher sind - zumal eine gesetzliche Regelung fehlt - die für die Pfandbestellung im Gesetze vorgesehenen Formen der Übergabe einzuhalten. Deshalb kann Sicherungseigentum durch Besitzkonstitut nicht begründet werden. Es ist vielmehr nur dann wirksam zustandegekommen, wenn eine Gewahrsamsänderung vorgenommen wurde oder wenn diese nicht möglich oder tunlich sein sollte, eine Übergabe durch Zeichen im Sinn des § 427 ABGB erfolgte.

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