JudikaturJustizRS0010335

RS0010335 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. April 2020

Das Recht, den Mietvertrag aufzukündigen bzw. seine vorzeitige Auflösung oder die Räumung des Objektes von einem unbefugten Benützer zu fordern, ist ein unabdingbarer und nicht abtretbarer Teil der Rechte des Bestandgebers, das aus dem Komplex dieser Rechte nicht herausgenommen und abgesondert übertragen werden kann.

Entscheidungen
12