Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 15.874,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.443,15 Umsatzsteuer) zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Partei und ihr Sohn Hubert J*** nahmen bei der beklagten Partei im Jahr 1977 einen Kredit von S 500.000,- auf und wurden mit Versäumungsurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. November 1985, 28 Cg 319/85, zur Zahlung von S 650.000,- und mit Versäumungsurteil …
Rechtliche Beurteilung Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die Nichterledigung der Mängel- und Beweisrüge zum Verdienstentgang wurde vom Berufungsgericht nur mit rechtlichen Überlegungen begründet, sodaß keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vorliegen kann, sondern höchstens eine unrichtige re…