JudikaturJustizRS0008976

RS0008976 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1977

Nach herrschender Auffassung werden Auflagen als den Zuwendungsempfänger verpflichtende Nebenbestimmungen des Zuwendenden auch ohne besondere gesetzliche Regelung bei unentgeltlichen Geschäften unter Lebenden anerkannt; doch kann das in dieser Beziehung planwidrig unvollständige Gesetz im Wege der Analogie durch Heranziehung der Normen über die erbrechtliche Auflage nur insoweit ergänzt werden, als gerade in den für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Hinsichten eine Ähnlichkeit der Tatbestände besteht, denn es kann nur Gleichartiges gleich behandelt werden ( hier: Übertragung eines Apothekenunternehmens ).