JudikaturJustizRS0008218

RS0008218 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2011

Betreffend nicht in den §§ 159, 160 AußStrG genannter Vermächtnisse hat das Abhandlungsgericht hinsichtlich der Erfüllung und Sicherstellung des Legates von Amts wegen nicht zu veranlassen; dass der Vermächtnisnehmer hievon Kenntnis erhielt, genügt. Die Legatsverfügung steht aber auch der Einantwortung des Gesamtnachlasses an die Erben nicht entgegen. Die Einantwortung stellt nur die Einweisung des Erben in den Besitz des Nachlasses dar, ohne die damit verbundenen Lasten, wie Legatsansprüche, irgendwie zu berühren, so daß sie auch für die Frage der Legatserfüllung in keiner Weise präjudiziell wirkt.

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