Ist kein Testamentsvollstrecker ernannt oder nimmt dieser seine Ernennung nicht an, so hat der Erbe dem Gericht nachzuweisen, dass er den Willen des Verstorbenen möglichst erfüllt oder Sicherheit geleistet hat.
Rückverweise
…im Verlassenschaftsverfahren nicht zu berücksichtigen; bei diesen genügt es vielmehr darzutun, daß die Legatare gerichtlich oder außergerichtlich verständigt wurden (§ 161 Abs 1 AußStrG, § 817 ABGB). Ein Streit zwischen den Erben und den Vermächtnisnehmern steht in diesem Fall einer Einantwortung nicht entgegen. Die Einantwortung stellt nur die Einweisung der Erben in…
…geschlossene Erbteilungsübereinkommen (vgl Kralik aaO, 55; Jud aaO, 22), sondern auch sonstige Verfügungen des Erben. Zu den Verfügungsbefugnissen des Erben gehört es aber entsprechend § 817 ABGB auch die Beziehungen zu den Legataren abzuklären. Er kann daher auch Zusagen über die Art der Begleichung der Vermächtnisse machen. Dies ist nun kein Erbteilungsübereinkommen…
…Der im Revisionsrekurs erwähnte Pflichtteilsausweis, den der Erbe zu erbringen hat, beinhaltet die eigene Auffassung des Erben von der Berechnung des Pflichtteils (Welser aaO § 817 ABGB Rz 16; NZ 1985, 176 uva) und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Nachlassinventar. Die weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs beinhalten lediglich eine auch im…
…87 = NZ 1988, 198; SZ 66/39; Kralik in Ehrenzweig Erbrecht³ 316; Welser in Rummel³ Rz 17 zu § 817 ABGB mwN). Mit Rechtskraft der Einantwortung ist allerdings der Rechtsfürsorgeauftrag an das Verlassenschaftsgericht beendet (SZ 66/39; Welser aaO Rz 19 zu …
…158 ff AußStrG vorgesehenen, amtswegig vorzunehmenden (7 Ob 115/99h mwN) vor Einantwortung durchzuführenden (vgl NZ 1974, 47; Welser in Rummel2 Rz 6 zu § 817 ABGB EFSlg 55.816 ua) Sicherstellungen betreffend Minderjährige und Pflegebefohlene etwa auch durch grundbücherliche Anmerkung des Substitutionsbandes (vgl 4 Ob 589/87 = NZ 1988, 198) nur mit…
…ein Erbrecht, sondern ein Heimfallsrecht. Es können daher die Bestimmungen der §§ 709 bis 712 ABGB. über den Auftrag sowie die Bestimmungen des § 817 ABGB. über die Erfüllung des letzten Willens des Erblassers durch den Erben für den heimfallsberechtigten Staat nicht gelten. Durch die Ablehnung der Errichtung der Stiftung seitens…
…RS0008245). Vor der Erledigung des Pflichtteilsausweises darf eine Einantwortung nicht erfolgen (NZ 1988, 198; SZ 67/53, SZ 67/171; Welser in Rummel³ § 817 ABGB Rz 17; Schwimann/Eccher ABGB III² § 764 Rz 10). Bereits daraus ergibt sich aber, dass der Erbe durch den Auftrag zur Erstattung des…
…ist richtig, daß Vermächtnisnehmer lediglich Gläubigerstellung haben und in der Regel - mit der Ausnahme, daß ihnen die letztwillige Vermächtnisverfügung zur Kenntnis zu bringen ist (§ 817 ABGB, § 161 Abs 1 AußStrG) - am Abhandlungsverfahren nicht beteiligt sind. Ein Legatar ist aber dann Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens und damit rekursberechtigt, wenn durch eine Verfügung…
…die Rekurslegitimation nach § 9 AußStrG, weil die bloße Auflage keinen Rechtsanspruch Dritter begründet (Kralik, Erbrecht, 268 mwN; JBl 1967, 371; NZ 1977, 78). § 817 ABGB bestimmt jedoch, daß dann, wenn kein Vollzieher des letzten Willens ernannt ist (oder der Ernannte sich dem Geschäfte nicht unterzieht), es dem Erben unmittelbar obliegt…
…der Sicherstellung darf aber die Einantwortung nicht erfolgen; sie wäre in einem solchen Fall nichtig (NZ 1974, 47; vgl Welser aaO Rz 6 zu § 817 ABGB). Nach hM hat der Nachlegatar im Verlassenschaftsverfahren insoweit Beteiligtenstellung, als die gerichtlichen Anordnungen das Vermächtnis betreffen (Welser aaO Rz 6 zu § 652 ABGB; EvBl…
…auf § 688 ABGB stützt, sondern ihr der Sicherstellungsanspruch vom Erblasser ausdrücklich eingeräumt wurde; die einhellige Lehre verweist auch im Zusammenhang mit § 817 ABGB ausdrücklich auf die Beschränkungen des § 176 AußStrG ( Eccher aaO; Bittner in Rechberger , AußStrG [2006] § 176 AußStrG Rz 1; Spruzina in…
…zufalle, genüge der Nachweis, daß sie vom Legat verständigt wurden (§ 161 Abs 1 AußStrG). Ob die Verständigung durch den Erben erfolgte, wie dies § 817 ABGB vorsehe, könne auf sich beruhen. Christian G*** jun. sei durch seinen Rechtsfreund Dr. Josef R*** bei der Tagsatzung am 24. Jänner 1986 zugegen gewesen und…
…des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäfts geworden sein, was wiederum vom objektiven Verständnis der beiderseitigen Willenserklärungen abhängt. Analog zu den Gewährleistungsregeln ( Rummel aaO, § 817 ABGB Rz 10; Apathy/Riedler aaO , § 871 ABGB Rz 9) gelten als Inhalt einer Erklärung jene Eigenschaften, die üblicherweise bei entsprechenden Geschäften…
…die Besorgung und Verwaltung nicht überlassen worden ist. Für die Vollziehung der Auflage hat in erster Linie wohl das Abhandlungsgericht zu sorgen, weshalb nach § 817 ABGB. und § 157 AußstrG. eine Einantwortung erst nach ihrer Sicherung möglich ist. Die Erfüllung der Auflagen ist vom Gesetz selbst dadurch gesichert, daß es die…
…zu erteilen war". In Konsequenz dieser Rechtsansicht hätte allerdings das Rekursgericht dann den übrigen sieben - nicht begüstigten - Vermächtnisnehmern keine Klagefrist erteilen dürfen, weil gemäß § 817 ABGB. und § 161 AußstrG. in bezug auf die Legatare letztgenannter Art die bloße Verständigung vom Legatsanfall genügt, das Abhandlungsgericht für sie nicht weiter zu sorgen…
…an sich lediglich Gläubigerstellung und ist in der Regel - mit der Ausnahme, daß ihm die letztwillige Vermächtnisverfügung zur Kenntnis zu bringen ist (§ 817 ABGB; § 161 Abs 1 AußStrG) - am Abhandlungsverfahren nicht beteiligt (SZ 47/87 = EvBl 1975/43 = NZ 1975, 71). Die jüngere…