BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 817

§ 817Nachweis der Testamentserfüllung

Ist kein Testamentsvollstrecker ernannt oder nimmt dieser seine Ernennung nicht an, so hat der Erbe dem Gericht nachzuweisen, dass er den Willen des Verstorbenen möglichst erfüllt oder Sicherheit geleistet hat.

Entscheidungen
27
  • Rechtssätze
    6