RS0008131 – OGH Rechtssatz
RS0008131 – OGH Rechtssatz
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Solange die Verlassenschaft nicht durch Einantwortung rechtskräftig beendet ist, besteht der ruhende Nachlass, und diesen kann einer von mehreren erbserklärten Erben nur dann vertreten, wenn er von den anderen Erben als ihr Organ aufgestellt und ihm von diesen die Vertretung eingeräumt wurde oder wenn ihm das Verlassenschaftsgericht gemäß § 810 ABGB und § 145 AußStrG die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen hat.