RS0007934 – OGH Rechtssatz
RS0007934 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine auf einen Erbrechtstitel, der zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung ist vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat (§ 806 ABGB). Es ist dann das Verfahren nach §§ 125, 126 AußStrG einzuleiten; nur bei Beurteilung der Frage, wer den stärkeren Titel habe, ist die vorherige Ausschlagung der Erbschaft erstattete Vorbringen zu berücksichtigen.