JudikaturJustizRS0007726

RS0007726 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2016

Die Inventarserrichtung kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich. Die Ergebnisse des Inventars führen zu keiner Umkehr der Beweislast.

Entscheidungen
9