JudikaturJustizRS0007416

RS0007416 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2022

Die Überprüfung einer unterinstanzlichen Entscheidung hat nur im Rahmen der Anfechtung stattzufinden. Es ist also nicht zulässig, eine dem Hauptverfahren anhaftende Nichtigkeit, die auf die Erledigung der angefochtenen Entscheidung (hier: über die Bewilligung der Verfahrenshilfe) ohne Einfluss ist, im Rekursverfahren von Amts wegen wahrzunehmen (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Faschings Komm IV 434).

Entscheidungen
16