JudikaturJustizRS0007248

RS0007248 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2008

Der Beschluss des Erstgerichts, mit dem es dir Zurkenntnisnahme der Zurückziehung des Scheidungsantrages und die Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses ausspricht, stellt keineswegs eine bloß rechtsbelehrende Mitteilung ohne verfahrensgestaltende Wirkung dar. Unterbleibt die Anfechtung eines solchen Beschlusses, so wird er auch im Falle seiner Fehlerhaftigkeit rechtskräftig und wirkt dann endgültig derart, als läge das Rechtsverhältnis so vor, wie es - unrichtig - bekundet wurde. Insoweit kann dem Beschluss verfahrensgestaltende Wirkung nicht abgesprochen werden.

Entscheidungen
3