JudikaturJustizRS0007095

RS0007095 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2022

Sowohl im streitigen wie auch im außerstreitigen Verfahren gilt der Grundsatz, dass ein Nichtigkeitsgrund nur dann berücksichtigt werden kann, wenn ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt (2 Ob 134/50, 1 Ob 515/50).

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