Spruch 1. Dem Rekurs der Buchberechtigten Maria P*** und Eva P*** wird nicht Folge gegeben. Die Rekurswerber haben die Kosten des Rekurses selbst zu tragen. 2. Dem Rekurs des Verpflichteten wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird, soweit damit der Rekurs des Verpflichteten zurückgewiesen wurde, …
Text Begründung: Die betreibende Partei führt gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer Forderung von 1,500.000,-- S sA Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 24 der KG Obertiefenbach. Auf dieser Liegenschaft sind im Rang nach zwei Pfandrechten der betreibenden Partei ein Wohnun…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs des Verpflichteten ist berechtigt, jener der beiden anderen Rekurswerber hingegen nicht. Es ist zwar richtig, daß die Einbringung eines bedingten Rechtsmittels unzulässig ist (s. hiezu die schon vom Rekursgericht zitierte Rechtsprechung JBl 1957, 213; NZ 1965, 61; JBl 1969, 345 ua). Dies …