RS0006284 – OGH Rechtssatz
RS0006284 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Verfahrensleitende Verfügungen sind im Außerstreitverfahren nicht schlechthin unanfechtbar. Sondern wenn etwa durch eine gerichtliche Verfügung ein Stocken des Verfahrens bedingt wird, oder überhaupt, wenn in die Rechtssphäre einer Partei eingegriffen wird, steht auch gegen verfahrensleitende Verfügungen ein Rechtsmittel zu.