JudikaturJustiz1Ob652/88

1Ob652/88 – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Oktober 1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sabine D***, geboren am 7.Mai 1984, wohnhaft bei ihrer Mutter Petra D***, Chemielaborantin, Mariazeller Straße 35/1/2/7, 3200 Weinburg, infolge Revisionsrekurses der Mutter Petra D***, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 13. Juli 1988, GZ R 401/88-37, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 17.Juni 1988, GZ 1 P 218/87-34, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Manfred D***, geboren am 23.November 1962, und Petra D***, geboren am 15.Februar 1968, schlossen am 30.Dezember 1983 die Ehe. Am 7.Mai 1984 wurde die mj. Sabine geboren. Im Oktober 1987 zog Manfred D*** aus der Ehewohnung aus. Seither leben die Eltern getrennt. Am 7.Mai 1988 wurde der mj. Philipp geboren. Die elterlichen Rechte und Pflichten für die beiden Minderjährigen wurden der Mutter vom Pflegschaftsgericht (unbekämpfter Teil des Beschlusses ON 34) übertragen.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem von der Mutter mit Revisionsrekurs bekämpften Beschluß bestätigte das Rekursgericht (über Rekurs der Mutter) die Entscheidung des Erstgerichtes, mit der das Besuchsrecht des Vaters für die mj. Sabine auf jeden zweiten Freitag im Monat ab 14 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag 18 Uhr festgesetzt wurde. Das Rekursgericht erachtete die von der Mutter behaupteten Verfahrensmängel (Unterlassung der Anhörung des Jugendamtes, einer förmlichen Vernehmung der Mutter sowie der Ergänzung des Sachverständigengutachtens über ihre Behauptungen, der Vater habe an Sabine seit Februar 1988 kein Interesse mehr gezeigt und der Mutter gar die Abtreibung Philipps empfohlen) als nicht gegeben. Es erachtete selbst die von der Mutter neu vorgetragenen Umstände über den Vorfall vom 23.Juni 1988 für ungeeignet, zu einer anderen Entscheidung des väterlichen Besuchsrechtes Anlaß zu geben. Die behauptete Aggression des Vaters sei gegen die Mutter - und nur mittelbar gegen die dabei anwesende Sabine - gerichtet gewesen, aber als einmalige Entgleisung noch kein Grund für die gänzliche Untersagung des väterlichen Besuchskontaktes im Sinne des § 148 Abs 1 Satz 2 ABGB, nach welcher Bestimmung die Untersagung des Besuchsrechtes gerechtfertigt sei, wenn durch die Spannungen zwischen den Eltern die Beziehung des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würde.

Im Revisionsrekurs vermag die Mutter keinen der Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG (offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit, Nichtigkeit) stichhältig darzulegen. Die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gegründete Nichtigkeitsrüge versagt schon nach der Aktenlage, weil die Mutter, auch wenn sie sich überwiegend durch ihren Rechtsvertreter in Schriftsätzen äußerte, doch am 16.Juni 1988 persönlich vor dem Erstgericht anwesend war und auf Grund des Protokollinhaltes (ON 33) durch Entgegennahme von Vorbringen und Anträgen gehört wurde. Die Beschneidung irgendwelcher "Fragerechte" ihres Rechtsvertreters ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Daß die Mutter nicht förmlich als Partei vernommen wurde, vermag keinen Nichtigkeitsgrund darzustellen, weil die Beweisaufnahme im Verfahren außer Streitsachen gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG an keine Förmlichkeiten gebunden ist (SZ 54/124 uva). Welcher Verfahrensstoff (vom Erstgericht oder auch vom Rekursgericht) nicht erörtert worden sein soll, wird nicht einmal im Revisionsrekurs dargelegt. Daß sich die Vorinstanzen im Tatsachenbereich überwiegend auf das ausführliche und schlüssige Gutachten des Sachverständigen Dr. Peter F. W*** (ON 26), welcher beide Eltern und die Minderjährige ausführlich befragte, stützten, kann von der Mutter gemäß § 16 AußStrG nicht erfolgreich gerügt werden, weil darin lediglich eine unzulässige Beweisrüge erblickt werden könnte (SZ 57/119 uva).

Stichhältige Anhaltspunkte dafür, daß durch die von der Mutter behaupteten Spannungen der Eltern die Beziehung Sabines zu ihrer Mutter unerträglich gestört würde und daher ein Untersagungsgrund für das Besuchsrecht des Vaters vorliege, werden im Rechtsmittel nicht vorgetragen. Das Kindeswohl fand vielmehr bei der Entscheidung des Rekursgerichtes Beachtung, so daß auch eine Gesetzwidrigkeit (oder gar Nullität) der bekämpften Entscheidung nicht vorliegt. Der Revisionsrekurs der Mutter ist daher zurückzuweisen.