JudikaturJustizRS0005874

RS0005874 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2004

Die Wirksamkeit eines im Ausland abgeschlossenen und von einem ausländischen Gericht bewilligten Adoptionsvertrags über ein österreichisches Kind ist für den österreichischen Rechtsbereich nach österreichischen internationalem Privatrecht zu beurteilen. Ist kein Fall des § 113c JN gegeben und wurde dem Vorbehalt des § 13 Abs 2 der

4. DVEheG Rechnung getragen, ist die im Ausland nach ausländischen Recht vollzogene Adoption im Inland ohne weiters wirksam, eine inländische Bewilligung also entbehrlich und unzulässig. Jede österreichische Behörde hat vielmehr selbst die Anerkennung der Adoption zu prüfen. Eine allgemeine Feststellung der Wirksamkeit durch das österreichische Gericht bewirkt Nichtigkeit dieser Entscheidung.

Entscheidungen
7