Spruch 1. Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 22. 5. 2002, GZ 2 R 62/99p 5, wird nicht Folge gegeben. 2. Der Rekurs gegen den Beschluss vom 18. 6. 2002, GZ 21 R 62/99p 7, wird zurückgewiesen. …
Text Begründung: Mit Beschluss vom 2. 3. 1988 erkannte das Erstgericht den Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 2,100.000 S zu leisten. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners wurde mit Beschluss vom 31. 3. 1999 nicht Folge gegeben, der von ihm erhobene außerord…
Rechtliche Beurteilung Hiezu wurde erwogen: Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen der §§ 419, 423 und 430 ZPO auch im Außerstreitverfahren heranzuziehen (RIS Justiz RS0005774). Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Berichtigung nur zulässig, wenn die vorliegende Willenserklärung nicht de…