JudikaturJustizRS0005080

RS0005080 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Januar 1932

Die einstweilige Verfügung kann nicht dazu dienen, ein dingliches Recht zu begründen. Sie ist daher unzulässig zur Sicherung des Anspruches, die Vormerkung einer Kredithypothek in einem bestimmten Range zu gestatten.