RS0005080 – OGH Rechtssatz
RS0005080 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die einstweilige Verfügung kann nicht dazu dienen, ein dingliches Recht zu begründen. Sie ist daher unzulässig zur Sicherung des Anspruches, die Vormerkung einer Kredithypothek in einem bestimmten Range zu gestatten.