§ 35 a) Zulässigkeit.
§ 35 a) Zulässigkeit. — GBG 1955
§ 35 a) Zulässigkeit. — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. siehe auch die §§ 438, 439, 445 und 453 ABGB, JGS Nr. 946/1811
2. Nach § 85 „begreift das Begehren um Einverleibung jenes um Vormerkung stillschweigend in sich“.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12025551
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann auf Grund der Urkunde die Vormerkung (§ 8 Z. 2) bewilligt werden.