BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 35

§ 35a) Zulässigkeit.

Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27) zur grundbücherlichen Eintragung besitzt, kann auf Grund der Urkunde die Vormerkung (§ 8 Z. 2) bewilligt werden.

Entscheidungen
101
  • Rechtssätze
    21
  • RS0123161OGH Rechtssatz

    07. Oktober 2011·3 Entscheidungen

    Mit dem „Erklärungsmodell" des § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 wird eine Beschleunigung des bücherlichen Rechtserwerbs dadurch erzielt, dass - im Unterschied zu den Fällen des § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 - die grundverkehrsbehördliche Prüfung erst im Nachhinein erfolgt. § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 führt nicht dazu, dass das Grundbuchsgericht Fragen des Grundverkehrs materiell zu prüfen hat. Für eine spezifische grundbuchsrechtliche Sonderbehandlung des „Erklärungsmodells" des § 16 Abs 1 Z 3 Oö GVG 1994 gegenüber den Fällen des § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 (Genehmigungsbescheid beziehungsweise Feststellungsbescheid nach § 11 Oö GVG 1994) besteht kein Anlass. Fehlt die für die nachträgliche Prüfung durch die Grundverkehrsbehörde erforderliche Vertragsausfertigung, liegt ein Bewilligungshindernis vor. Eine bloße Vertragskopie stellt keine „Ausfertigung" im Sinn des § 16 Abs 4 Oö GVG 1994 dar. Ein Verbesserungsverfahren zur Beschaffung der vom Rechtserwerber vorzulegenden Vertragsausfertigung ist wegen der Gefahr von Rangverschiebungen ausgeschlossen. Bei unterbliebener Vorlage einer zusätzlichen, für die Grundverkehrsbehörde bestimmten Vertragsausfertigung ist auch - wie in den Fällen des § 16 Abs 1 Z 1 und Z 2 Oö GVG 1994 - eine Vormerkung ausgeschlossen, weil Zweifel an der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -tauglichkeit des Rechtserwerbs bestehen.