JudikaturJustizRS0002876

RS0002876 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juli 1934

Der am Zuschlagstage auf der zwangsweise versteigerten Liegenschaft vorhandene Vorrat an abgesonderten Früchten und Vorräten ist insoweit als ein vom Ersteher mit dem Zuschlag erworbenes Zubehör anzusehen, als der Vorrat zur ordentlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderlich ist.