RS0002876 – OGH Rechtssatz
RS0002876 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der am Zuschlagstage auf der zwangsweise versteigerten Liegenschaft vorhandene Vorrat an abgesonderten Früchten und Vorräten ist insoweit als ein vom Ersteher mit dem Zuschlag erworbenes Zubehör anzusehen, als der Vorrat zur ordentlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderlich ist.