RS0002205 – OGH Rechtssatz
RS0002205 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1.) Den Parteien des Exekutionsverfahrens, also auch dem Verpflichteten, ist ein schutzwürdiges Interesse daran zuzubilligen, daß der Schätzwert sowohl in formeller als auch in materieller Beziehung dem Gesetz entsprechend festgestellt und dabei alle hiefür ausschlaggebenden Komponenten berücksichtigt werden. 2.) Der Verpflichtete kann daher auch ein rechtliches Interesse an der Schätzwertherabsetzung haben (hier wegen behaupteter Mietrechte).